top of page
SFRP neu 42.jpg
Logo_Basic_orange.png

Compliance

HINWEISGEBERSYSTEME
HinSchG, LkSG

TÄTIGKEIT ALS VERTRAUENSANWALT/ HINWEISGEBERBEAUFTRAGTER
FÜR IHR HINWEISGEBERSYSTEM

Tipps beim Aufbau eines
Hinweisgebersystems

Da ein Whistleblower sehr oft unter dem persönlichen Anspruch, Missstände nicht hinzunehmen, anderen Personen seine Kenntnisse mitteilen will, ist es für Ihr Unternehmen von großer existentieller Bedeutung, ein Hinweisgebersystem einzurichten, das vertraulichen Zugang ermöglicht. Wird der Hinweisgeber geschützt und kann er ohne Sanktion seine Hinweise geben, verzichtet er erfahrungsgemäß eher auf Meldewege, die dem Unternehmen größere Unannehmlichkeiten bereiten würden, wie Staatsanwaltschaft oder Presse.

Image by Craig  Whitehead

VERPFLICHTEND

AB 2021

Als Rechtsanwälte unterstützen wir Sie beim Aufbau und dem Betrieb einer Organisation für Hinweisgeber (Whistleblowing) im Compliance-System nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Nachfolgend beschreiben wir aus unserer langjährigen Erfahrung ein paar Eckpunkte zur Vorgehensweise und den Grundvoraussetzungen:

01

Hinweisgeber können nicht nur Mitarbeiter oder Geschäftspartner eines Unternehmens sein, sondern auch Dritte oder sogar diejenigen, die sich selbst strafbar gemacht haben.

02

Bereits die Kontaktaufnahme mit dem Vertrauensanwalt ist geschützt und Informationen werden vertraulich entgegengenommen. Die Identität des Hinweisgebers wird dem daher Unternehmen nicht preisgegeben, es sei denn, der oder die Betreffende stimmt dem ausdrücklich und schriftlich zu.

03

Die Kosten der Meldestelle trägt das Unternehmen. Insoweit muss kommuniziert werden, dass keine vorsätzlich falschen Informationen an den Vertrauensanwalt gegeben werden und welche Rechtsfolgen dies auslösen kann.

04

Von der Geschäftsleitung zu entscheiden ist, ob auch anonymen Hinweisen nachgegangen werden soll. Erfahrungsgemäß und allgemein statistisch sind auch die anonymen Hinweise wertvoll.

05

Zwischen dem Vertrauensanwalt und dem Hinweisgeber entsteht kein Mandatsverhältnis. Das Unternehmen beauftragt den externen Anwalt als Vertrauensanwalt/Meldestellenbeauftragten.

06

Die Meldekanäle müssen so sicher konzipiert sein, dass sie die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewährleisten. Studien haben ergeben, dass Befragte ein externes Hinweisgebersystem bevorzugen.

07

Es muss ein dreigliedriges Meldesystem eingeführt werden mit Rückmeldepflicht an den Hinweisgeber. Es ist zu empfehlen, einen besonders zur Verschwiegenheit verpflichteten externen Vertrauensanwalt zu beauftragen. Bei diesem kann der Hinweisgeber auch Rückfragen stellen und gegenüber dem Unternehmen anonym bleiben kann.

TÄTIGKEIT BESCHWERDESTELLE NACH §8 LkSG

VERPFLICHTEND

AB 2023

Lassen Sie uns gerne sprechen!

Füllen Sie das unten stehende Formular mit Ihrem Anliegen aus und wir melden uns innerhalb 24 Stunden bei Ihnen. Alternativ können Sie sich auch per E-Mail bei uns melden.

Kontaktformular

bottom of page