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Angemessenheitsbeschluss für die USA


Die EU-Kommission hat am Dienstag,13.12.22, einen Entwurf für einen Angemessenheitsbeschluss vorgelegt (abrufbar unter: https://commission.europa.eu/system/files/2022-12/Draft%20adequacy%20decision%20on%20EU-US%20Data%20Privacy%20Framework_0.pdf ). Damit wird festgestellt, dass das Datenschutzniveau in den USA „angemessen“ ist, also den durch die DS-GVO vorgegebenen Rahmen zumindest nicht unterschreitet. Jetzt müssen die Mitgliedstaaten nur noch zustimmen. Damit könnte der Weg frei sein für einen „sicheren“ Datentransfer in die USA.


Die Vorgeschichte

Im Jahr 2020 kippte der EuGH das „Privacy Shield“-Abkommen, nach welchem bis dahin personenbezogene Daten in die USA ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen übermittelt werden konnten. Begründet wurde dies damit, dass us-amerikanische Behörden nach wie vor umfassende Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten erhielten, somit dem EU-Bürger eine Durchsetzung seiner Rechtsansprüche bezogen auf seine Daten eigentlich unmöglich war. Nach dieser Entscheidung wurde dem die Grundlage entzogen, entsprechende Datentransfers sind seitdem unzulässig, es sei denn, es sind entsprechende Standardvertragsklauseln vereinbart.

Das könnte sich jetzt ändern.

Im Oktober hat US-Präsident Joe Biden nach den nunmehr zweijährigen Verhandlungen mit der EU einen Erlass veröffentlicht (abrufbar unter: https://www.whitehouse.gov/briefing-room/presidential-actions/2022/10/07/executive-order-on-enhancing-safeguards-for-united-states-signals-intelligence-activities/ ), der strengere Vorgaben für die Geheimdienste hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten sowie eine Art „Beschwerdemanagement“ für EU-Bürger enthält.


Was ist ein Angemessenheitsbeschluss?

Art. 45 DS-GVO ermöglicht eine Übermittlung personenbezogener Daten auch in eigentlich unsichere Drittländer, wenn die EU-Kommission im Vorhinein ihr „OK“ dafür gibt; sie muss also prüfen, ob in dem Zielland ein Datenschutzniveau herrscht, das zwar auf anderen gesetzlichen Grundlagen beruht, allerdings einen ähnlichen Schutz wie auch die DS-GVO gewährleistet.

Bei dieser Prüfung berücksichtigt die EU-Kommission dabei eine Reihe von Aspekten, wie z. B. die allgemeine Achtung der Menschenrechte im Zielland und die dort geltenden Grundfreiheiten oder aber die Existenz vergleichbarer „Aufsichtsbehörden“.


Kommt jetzt „Schrems III“?

Nach Aussage der Kommission wurden in dem neuen Entwurf die Bedenken aus dem „Privacy-Shield“-Verfahren berücksichtigt. Dennoch gibt es auch an dem neuen Entwurf einige Kritik, vor allem von Max Schrems, der maßgeblich am Fall des Privacy Shield beteiligt war.

In einer Veröffentlichung (abrufbar unter: https://noyb.eu/de/statement-zur-angemessenheitsentscheidung-der-eu-kommission-zur-usa ) wurde unter anderem kritisiert, dass der Begriff der „Verhältnismäßigkeit“ in den USA weiterhin anders ausgelegt würde als durch den EuGH, außerdem eine „Massenüberwachung“ („bulk surveillance“) weiterhin möglich bliebe.


Wie es jetzt weiter geht

Der Entwurf wird im nächsten Schritt dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) vorgelegt, welcher sich aus Vertretern der europäischen Mitgliedstaaten zusammensetzt. Außerdem erhält auch das Europäische Parlament das Recht, den Angemessenheitsbeschluss noch einmal zu kontrollieren.


Wir sehen mit Spannung der weiteren Entwicklung entgegen.


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