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COVID 19 - Was darf der Arbeitgeber?

Im Spannungsfeld zwischen Fürsorgepflicht und Datenschutz

Spätestens wenn der Arbeitgeber in die Gesundheitsdaten des Mitarbeitenden eingreifen, kommt man um eine einzelfallabhängige Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht herum. Schließlich werden hier besonders sensible Daten verarbeitet, in die nach Art.9 DSGVO nur restriktiv eingegriffen werden darf. Wesentlich für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist dabei deren Erforderlichkeit.


Eine Einordnungshilfe inkl. Dos & Don‘ts erhalten Sie in der PM des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:


Weitere Infos zur Datenschutzkonformität pandemiebedingter Maßnahmen in Ihrem Unternehmen finden Sie bei den FAQs des LfDI BW unter


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