
Durch das LkSG werden in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe (> 3000 Mitarbeiter, ab 01.01.2024 > 1000) verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Implementierung der Kernelemente der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht besser nachzukommen – so die Gesetzbegründung.
Was bedeutet dies konkret für die betroffenen Unternehmen? § 3 LkSG normiert 9 Sorgfaltspflichten:
• Einrichtung eines Risikomanagements
• Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
• Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
• Abgabe einer Grundsatzerklärung
• Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbetrieb und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
• Ergreifen von Abhilfemaßnahmen
• Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
• Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern
• Dokumentation und Berichterstattung
Mehr zu den einzelnen Sorgfaltspflichten erfahren Sie wöchentlich in unseren regelmäßigen Beiträgen oder fragen Sie uns direkt.
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