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Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) kommt ab 01.01.2023 und mit ihm neue Pflichten



Durch das LkSG werden in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe (> 3000 Mitarbeiter, ab 01.01.2024 > 1000) verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Implementierung der Kernelemente der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht besser nachzukommen – so die Gesetzbegründung.


Was bedeutet dies konkret für die betroffenen Unternehmen? § 3 LkSG normiert 9 Sorgfaltspflichten:

• Einrichtung eines Risikomanagements

• Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit

• Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen

• Abgabe einer Grundsatzerklärung

• Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbetrieb und gegenüber unmittelbaren Zulieferern

• Ergreifen von Abhilfemaßnahmen

• Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens

• Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern

• Dokumentation und Berichterstattung


Mehr zu den einzelnen Sorgfaltspflichten erfahren Sie wöchentlich in unseren regelmäßigen Beiträgen oder fragen Sie uns direkt.


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