Bereits am 26. November 2019 wurde die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, veröffentlicht, kurz: die Whistleblowing Richtlinie. Diese soll nicht nur eine europarechtlich einheitliche Rechtsgrundlage schaffen, sondern potentielle Hinweisgeber auch verstärkt vor (insbesondere arbeitsrechtlichen) Repressalien schützen.
Die Richtlinie gibt daher vor, dass grundsätzlich alle juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts aus gleich welchem Tätigkeitsbereich und unabhängig von deren Arbeitnehmeranzahl zur Implementierung von Hinweisgebersystemen verpflichtet sind. Das gilt für Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern aber auch für sämtliche Gemeinden, Kommunen und Behörden. Die Mitgliedstaaten können zwar in Eigenregie Ausnahmeregelungen hiervon treffen, z. B. eine Einführungspflicht in Gemeinden erst ab 10.000 Einwohnern. Eine Umsetzung in nationales Recht ist in Deutschland aber bislang nicht erfolgt, daher gelten die Regelungen aus der Richtlinie. Somit bleibt mit Spannung abzuwarten, welchen Weg der deutsche Gesetzgeber hier beschreiten wird.
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