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Umgebungs-Scan beim autonomen Fahren nur ungezielt flüchtige Datenerfassung




Das autonome Fahren wirft nicht nur aus technischer, sondern auch aus datenschutzrechtlicher Sicht einige Fragen auf. Aktuell beschäftigt die Datenschutzwelt insbesondere, ob das Abfilmen der Fahrstrecke, und damit auch von Personen und KFZ-Kennzeichen, eine Datenverarbeitung darstellt.


Kurz & knapp: Der Anwendungsbereich der DSGVO ist nach Meinung der Literatur bereits nicht eröffnet, da diese Form des Erfassens nicht als Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu werten ist. Die Daten werden nur ungezielt und flüchtig erfasst und es besteht zudem kein Interesse an der Identifizierung von Personen.

Begründet wird dies damit, dass sich das Schutzsystem des Autos vielmehr auf die Funktionen der reinen Objekterkennung fokussiere. Ferner würden die Sensordaten ausschließlich im Moment und zum Zwecke der Hindernisauswertung genutzt – darüber hinaus fände keine Speicherung und damit Weiterverarbeitung der Daten statt.


Getragen wird diese Meinung von der Rechtsprechung des BVerfG, das sich bereits mehrfach mit der Erfassung von Daten beschäftigt hat, die technisch zwangsläufig im Rahmen der Überwachung letztlich als Nebenprodukt ungezielt miterfasst werden, wie z.B. der Kfz-Kennzeichenerfassung. Ein Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung sei dann ausnahmsweise nicht gegeben, wenn diese Daten unmittelbar nach der technisch bedingten Miterfassung sofort wieder anonymisiert werden, sodass kein Mensch von diesen Kenntnis nehmen oder diese gar (weiter)verarbeiten konnte.

Selbst wenn eine Person aufgrund eines technischen Löschfehlers auf diese Daten zugreifen könnte, ist zu berücksichtigen, dass für eine Rück-Identifikation der reinen Hindernisdaten im Falle des autonomen Fahrens gar kein Auswertungsinteresse besteht, da dies gerade nicht dem ursprünglichen Verarbeitungszweck dient. Zwar genügt im Sinne des Datenschutzrechts die potentielle Identifizierbarkeit - allerdings ist vorliegend gleichermaßen die geringe Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Identifizierbarkeit zu berücksichtigen. Dieses ist dann nicht gegeben, wenn die Person mangels hinzutretender Identifizierungsmerkmale in der Masse untergeht, wie im Rahmen der Hinderniserkennung autonom fahrender Fahrzeuge.


Wir sind ebenfalls der Ansicht, dass eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO bereits nicht vorliegt, wenn es sich nur um eine flüchtige Datenerfassung handelt, die nicht bezweckt war und kein Weiternutzungsinteresse an den Daten besteht bzw. eine Nutzung aufgrund technischer Maßnahmen bereits unterbunden wird.

Wichtig für die Praxis ist, den Zusammenhang der ungewollten Datenerfassung sowie den technischen Hintergrund zu Nachweiszwecken klar zu dokumentieren.

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