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Recht auf Auskunft vs. Hinweisgeberschutz



Können Personen, die im Rahmen eines Hinweises beschuldigt werden, vom Beschäftigungsgeber bzw. Betreiber des Meldekanals eigentlich Auskunft über die Identität des Hinweisgebers verlangen? Diese Frage stellt sich vor allem im Lichte möglicher Abwehransprüche eines Beschuldigten.

Der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO gibt der betroffenen Person grundsätzlich das Recht, vom Verantwortlichen Informationen über die Herkunft von personenbezogenen Daten zu erhalten, die nicht direkt bei ihr selbst erhoben wurden. Das heißt aber nicht, dass Beschuldigten die Identität eines Hinweisgebers immer bekannt zu geben ist.

Im Gegenteil: Wenn das Interesse des Hinweisgebers an der Geheimhaltung seiner Identität das Auskunftsinteresse der betroffenen Person überwiegt, kann die Auskunft verweigert werden. Wichtige Abwägungskriterien sind (neben anderen) ob vorsätzlich oder gutgläubig Falschmeldung abgegeben wurden.

Verantwortliche sollten daher umgehend die Stichhaltigkeit und Richtigkeit des Hinweises prüfen und diese Prüfung vor allem dokumentieren. Auch hier gilt wie so oft: Wer schreibt, der bleibt.



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