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Tipps zur Durchführung einer angemessenen Risikoanalyse nach LkSG



Eine wesentliche Sorgfaltspflicht für Unternehmen stellt die Durchführung einer angemessenen Risikoanalyse nach § 5 LkSG dar, die grundsätzlich einmal im Jahr sowie anlassbezogen (z.B. aufgrund von Beschwerden oder der Einführung neuer Produkte) durchzuführen ist.


Vor Durchführung der Risikoanalyse ist der Fokus der Risikoanalyse festzulegen. Handelt es sich um eine

  • regelmäßige Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich,

  • regelmäßige Risikoanalyse bei unmittelbaren Zulieferern oder

  • (bei substantiierter Kenntnis) um eine anlassbezogene Risikoanalyse beim mittelbaren Zulieferer?


Bei der Durchführung empfehlen wir, die Analyse im ersten Schritt abstrakt zu gestalten, d.h. allgemeine, branchenspezifische Risiken festzustellen und möglicherweise betroffene Personengruppen zu identifizieren, um dann im zweiten Schritt darauf aufbauend konkrete Risiken zu analysieren und diese dann „angemessen zu gewichten und zu priorisieren“.


Das Verständnis der Angemessenheit wird dabei im Gesetz näher definiert und bemisst sich nach:

  • Art und Umfang der konkreten Geschäftstätigkeit des Unternehmens,

  • dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher,

  • die typischerweise zu erwartende Schwere der Verletzung sowie

  • der Art des Verursachungsbeitrages des Unternehmens.

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