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Wer kommt eigentlich als Vertrauensanwalt bzw. Hinweisgeberbeauftragter in Frage?


Vertrauensanwalt
Hinweisgeberbeauftragter im Unternehmen

Wer kommt im Unternehmen oder extern eigentlich als Vertrauensanwalt bzw. Hinweisgeberbeauftragter in Frage?


Aus der Whistleblowing-Richtlinie ergibt sich, dass mögliche interne Meldestellen z. B. der Compliancebeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte sein könnten, also Mitarbeiter, die ohnehin bereits eine Doppelfunktion innehaben. Das bedeutet in der Folge allerdings auch, dass der jeweilige Beschäftigungsgeber Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO bleibt und auch das Hinweisgebersystem selbst gestalten muss. Vorteilhaft ist daher die "Auslagerung" z. B. an eine Kanzlei als Vertrauensanwalt bzw. Ombudsmann: Diese agiert als eigener und selbstständiger Verantwortlicher und kann im Falle einer Meldung bereits eine juristisch fundierte Vorbewertung des Hinweises durchführen. Aber: Der Ombudsmann wird dabei nicht als Anwalt für den Hinweisgeber tätig. Sonst droht ein Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht, denn gem. § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA darf ein Rechtsanwalt nicht zwei Parteien in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse beraten. Also, alles eine Sache der richtigen vertraglichen Absicherung gleich zu Beginn.

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