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Wie Beschäftigungsgeber im Hinweisgebersystem Fachkunde nachweisen können



Aus § 15 Abs. 2 des letzten Entwurfes für das Hinweisgeberschutzgesetz ergibt sich, dass Beschäftigungsgeber dafür einstehen müssen, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen. Was genau unter dem Begriff der „Fachkunde“ zu verstehen ist, ist nicht klar.

Lediglich aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass dies durch geeignete Schulungen sichergestellt werden kann. Das ist wenig ergiebig, denn der Markt für Schulungen zum Thema „Interne Meldestelle im Hinweisgebersystem“ ist derzeit noch überschaubar. Der Besuch einer derartigen Fortbildung sollte mangels entgegenstehender Angaben aber ausreichend sein. Geschult werden sollte neben den gesetzlichen Grundlagen in Form der Whistleblowing-Richtlinie und des Hinweisgeberschutzgesetztes auch in den angrenzenden Rechtsmaterien wie z. B. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Datenschutzrecht. Damit kann dann gewährleistet werden, dass Mitarbeiter in einer internen Meldestelle erkennen, ob ein Hinweis überhaupt in den gesetzlichen Anwendungsbereich fällt. Darüber hinaus sollten Mitarbeiter dahingehend geschult werden, wie sie mit dem Eingang einer Meldung umgehen, also in Grundlagen der psychologischen Gesprächsführung mit dem meist scheuen Hinweisgeber. Da der Besuch einer Schulung allerdings nicht verpflichtend ist, dürfte auch ein Selbststudium einschlägiger Literatur genügen.


Bei alledem gilt: Wer schreibt, der bleibt. Gleich in welcher Form geschult oder fortgebildet wird, ist auf jeden Fall eine Dokumentation zu Nachweiszwecken erforderlich.


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