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Auskunftsanträge – Praxisupdate für Unternehmen

In unserer täglichen Arbeit mit Auskunftsanträgen und Datenschutzforderungen begegnen uns immer wieder Situationen, die auf den ersten Blick einfach erscheinen – und auf den zweiten Blick komplex werden. Ein aktuelles EuGH-Urteil vom 19.03.2026 (Urteil des EuGH (C-526/24)) zeigt genau das: Auch ein einzelner Auskunftsantrag kann unter bestimmten Umständen als „exzessiv“ gelten. Entscheidend ist nicht die Anzahl der Anträge, sondern die Absicht dahinter.

Wenn ein Antrag weniger darauf abzielt, die eigenen Daten zu kontrollieren, sondern eher darauf, sich einen Vorteil zu verschaffen, kann er als missbräuchlich eingestuft werden (Missbrauchsabsicht).

Für Verantwortliche bedeutet das:
 Sorgfältig prüfen und gut dokumentieren. Es reicht nicht, einfach abzulehnen – jede Entscheidung muss nachvollziehbar begründet werden. Der Verantwortliche trägt schließlich auch die Beweislast für den exzessiven Charakter der Anfrage und muss alle relevanten Umstände des Einzelfalls darlegen können. Öffentlich zugängliche Hinweise auf systematische Anträge können als Indiz dienen, aber sie müssen immer im Gesamtkontext bewertet werden.

Praktische Tipps:

  • Prozesse für Auskunftsanträge regelmäßig prüfen und anpassen.
  • Ablehnungsgründe sorgfältig dokumentieren.
  • Kommunikation mit Betroffenen transparent und nachvollziehbar gestalten.

Das EuGH-Urteil macht deutlich: Datenschutz ist kein Standardprozess, der sich automatisch abarbeiten lässt. Jede Anfrage muss individuell bewertet werden, und Entscheidungen sollten klar dokumentiert sein. Nur so lassen sich Risiken minimieren, und Rechte der Betroffenen tatsächlich wahren.

Aus unserer Erfahrung zahlt sich diese Sorgfalt immer aus. Unternehmen, die ihre internen Abläufe transparent gestalten und Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren, vermeiden unnötige Konflikte und können Datenschutzpraxis aktiv leben – statt nur „abzuhaken“.