Diese Frage begegnet mir in Gesprächen mit Unternehmen immer häufiger. Und ja – sie ist absolut berechtigt, denn Kundendaten sind ein großes Kapital.
Dennoch obwohl das BGB und die DSGVO klare Rahmenbedingungen setzen, herrscht in der Praxis oft Unsicherheit:
Dürfen Kundendaten überhaupt mitverkauft werden? Muss eingewilligt werden? Und was ist „berechtigtes Interesse“ in diesem Kontext?
Die Realität zeigt: Zwischen Theorie und Transaktion klafft eine spürbare Lücke.
Beim Asset Deal werden einzelne Vermögenswerte übertragen – oft auch der Kundenstamm. Und genau dort beginnt das datenschutzrechtliche Feintuning:
Die entscheidenden Fragen sind:
Welche Kundendaten gehören zum übertragenen Asset?
Ist die Übertragung zur Durchführung des Asset Deals erforderlich?
Besteht ein berechtigtes Interesse des Erwerbers am Kundenstamm – und wird dieses sauber abgewogen?
Muss informiert werden? (Spoiler: Ja, Transparenz ist Pflicht.)
Und hier trennt sich erneut Theorie von Praxis:
Viele Unternehmen planen die wirtschaftliche Transaktion, aber nicht den sauberen Datenübergang.
Dabei braucht es gerade hier klare Prozesse – von der Rechtsgrundlage über die technische Übergabe bis hin zur Information der Betroffenen.
Unser Learning: Die Übertragung eines Kundenstamms ist kein „Nebenschauplatz“, sondern ein Compliance‑Kernmoment im Asset Deal.
Wer hier unsauber arbeitet, riskiert Vertrauensverlust – und aufsichtsbehördliche Aufmerksamkeit.
Haben Sie schon mal darüber nachgedacht Kundendaten zu verkaufen oder zu kaufen?
