CRA – Änderungen an Bestandsprodukten

Änderungen an Bestandsprodukten nach Inkrafttreten des CRA können unter Umständen eine erneute Konformitätsbewertung auslösen – auch dort, wo dies auf den ersten Blick nicht naheliegt. Gerade bei Produkten, die vor dem 11.12.2027 bereits in Verkehr gebracht wurden und daher grundsätzlich von einer Übergangsregelung profitieren, kann eine an sich geringfügig erscheinende technische Anpassung dazu führen, dass diese Übergangsregelung entfällt und das Produkt vollständig neu bewertet werden muss. Ein systematischer Abgleich geplanter Produktänderungen gegen diesen Maßstab ist daher empfehlenswert, bevor Entwicklungs- oder Änderungsprozesse final freigegeben werden.

 Rechtlich relevant: Maßgeblich ist die Auslegung des Begriffs der „wesentlichen Änderung“ nach Art. 3 Nr. 30 CRA, insbesondere im Hinblick auf die Übergangsregelung für vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebrachte Produkte. Die Kommissions-Leitlinien geben hierzu erste Anhaltspunkte, lassen im Einzelfall aber Auslegungsspielraum, etwa bei Software-Updates, Funktionserweiterungen oder Änderungen der Systemarchitektur, die sicherheitsrelevante Auswirkungen haben können.

Bei anstehenden Produktänderungen empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung, um unerwünschte Neubewertungspflichten rechtzeitig zu erkennen und im Entwicklungsprozess zu berücksichtigen. Kommen Sie gerne auf uns zu!